Anzeigenrecht

Seit vielen Jahren vertrete ich Mandanten in Auseinandersetzungen mit Adressbuch- und Anzeigenverlagen. Für meine Mandanten bin ich hierbei sowohl beratend als auch außergerichtlich und in Gerichtsverfahren tätig.

 

Ich gebe Ihnen hier grundsätzliche Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Mandatsverhältnis und zu den Verträgen und der Vorgehensweise allgemein:

DAS WICHTIGSTE! Ich möchte nicht bezahlen, ich „sitz das aus“
Das schlimmste was Sie tun können, ist genau dieser Maxime zu folgen. Aus meiner Erfahrung kann ich Ihnen nur mitteilen, dass eine frühe Reaktion und ein genau abgestimmtes Verhalten dem Verlag gegenüber der sicherste Weg ist, sich gegen eventuell unberechtigte Forderungen zu wehren. Je länger Sie warten, desto größer wird die Gefahr, dass Sie sich nicht mehr wirksam „wehren“ können. Sie finden deutschlandweit erfahrene Kollegen die Ihnen sicher Ihre ersten Fragen beantworten werden. Natürlich können Sie auch mich jederzeit kontaktieren, egal ob Sie aus München oder Flensburg kommen.

Widerruf, Kündigung, Rücktritt
Viele unterliegen dem Irrglauben, man könne solche Verträge ganz einfach innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Die Anzeigenverträge werden nahezu ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB geschlossen. Ein Unternehmer hat aber kein Widerrufsrecht, wenn es sich um einen Vertrag handelt, den er in Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit abgeschlossen hat. Ein solcher Widerruf hebt den Vertrag also nicht auf!
Auch eine Kündigung oder ein Rücktritt sind meist nicht die richtigen Rechtsmittel. Eine Kündigung beendet den Vertrag nur in der Zukunft und meist ist eine Kündigung während der Laufzeit des Vertrages ausgeschlossen. Auch durch eine Kündigung können Sie sich in aller Regel nicht von der Zahlungsverpflichtung befreien. Ob ein Rücktrittsrecht besteht kann nur anhand des konkreten Einzelfalls beantwortet werden.

Anfechtung
Immer wieder wird mir von Mandanten berichtet, dass sich einige Verlage scheinbar unlauterer Mittel bei der Akquise von Verträgen bedienen. Eine Anfechtung des Vertrages macht oftmals Sinn. Viele Gerichte lassen eine solche Anfechtung aber nicht gelten, die Begründungen erstaunen immer wieder. Wenn aber, wie bei einigen der Verlage der Anzeigenvertrag selbst irreführende Elemente enthält, ist eine Anfechtung zwingend erforderlich, die richtige Begründung der Anfechtungserklärung muss auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden. Die vielfach im Internet zu finden „Muster“ können nicht auf jeden Vertrag vorbehaltlos übertragen werden.

Wirksamkeit des Vertrages
In aller Regel handelt es sich bei Anzeigen- und Adressbuchverträgen um Werkverträge. Die Rechtsprechung hat mehr oder weniger klare Anforderungen an die Vertragsbedingungen gestellt. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, ist der Vertrag schon gar nicht wirksam und es besteht keinerlei Zahlungspflicht. Um zu klären, ob ein Vertrag wirksam ist, empfiehlt es sich dringend, einen auf diesem Rechtsgebiet erfahrenen Anwalt zu konsultieren.

Erfüllung des Vertrages
Der Verlag muss den Anzeigenvertrag erfüllen, so dieser wirksam ist. In den meisten Fällen können die Verlage aber die Erfüllung nicht nachweisen bzw die angeblichen Beweise belegen gerade, dass eine Erfüllung nicht erfolgt ist. Auch in so einem Fall besteht keine Zahlungspflicht. Lassen Sie sich also beraten und überprüfen Sie die Erfüllung des Vertrages durch den Verlag. Spätestens an dieser Stelle nämlich scheitern die meisten Verlage und das oft sehr kläglich.

Wie kann ich Sie beauftragen?
Eine Mandatserteilung kann per Telefon, Fax, Post, e-mail oder persönlich erfolgen. Ich vertrete Mandanten von Garmisch-Partenkirchen bis Eckernförde. Die räumliche Entfernung ist also kein Problem. Sinnvoll ist zumeist eine erste telefonische Kontaktaufnahme, es wird dann besprochen, wie die weitere Kommunikation abläuft.

Was kostet eine Beratung oder Vertretung durch Sie?
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt die abrechenbaren Gebühren. Nach dem RVG bemessen sich die Gebühren anhand des Gegenstandswertes, also meist des Gesamtbetrages der jeweils im Vertrag vorgesehenen Zahlungen währen der Laufzeit des Vertrages. Je nach Einzelfall kommt aber auch eine Abrechnung auf Basis eines Pauschalhonorares oder eine Vergütung nach Zeitaufwand in Betracht. Auch diese Frage wird im Rahmen der Mandatserteilung natürlich besprochen und geklärt.
Sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, muss zunächst geklärt werden, in welchem Umfang Sie versichert sind. Meist sind Angelegenheiten aus Verträgen, also auch den Anzeigen- oder Adressbuchverträgen nicht vom Versicherungsumfang umfasst. Gleichwohl werden die Kosten in Einzelfällen von der Rechtschutzversicherung übernommen.

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