Das LG Düsseldorf hat (m.E. zu Recht) entschieden, dass eine Markeneintragung dann böswillig ist, wenn mit der Marke kein erkennbarer Geschäftsbetrieb verbunden ist und keine Benutzung ersichtlich ist, die Marke vielmehr nur aus sachfremden Erwägungen angemeldet wurde.
"Das ist dann der Fall, wenn von vorneherein die Benutzung der Marke zu eigenen Zwecken oder für Lizenzvereinbarungen nicht angestrebt wird, sondern vielmehr die Marke zu reinen Spekulationszwecken erworben wird, um Dritte an der Benutzung der Marke zu hindern"
Und weiter: "Dies kann dann gegeben sein, wenn eine Vielzahl von Marken für eine große Bandbreite an Waren und Dienstleistungen angemeldet werden, kein Benutzungskonzept vorhanden ist und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen"
www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2010/2a_O_295_09urteil20100224.html