1. Wenn eine Werbung allein auf Täuschung angelegt ist, liegt ein Verstoß gegen § 5 UWG auch dann vor, wenn diese Täuschung nur gegenüber einem geringen Teil des angesprochenen Verkehrs erreicht wird. (Hauptsacheverfahren zu 6 U 242/08)
2. Zur Auswechslung des Streitgegenstands bei einem "TCM-Antrag" im Berufungsverfahren (Hauptsacheverfahren zu 6 U 242/08)
Es dürfte sich um ein Urteil gegen die "Neue Branchenbuch AG" mit Sitz in Frankfurt am Main handeln.
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