26.12.2011

BGH: Irreführung bei Angebotsschreiben der Neue Branchenbuch AG

Urteile des LG Frankfurt und OLG Frankfurt bestätigt: Angebotsschreiben und Formular der Neue Branchenbuch AG irreführend gem. § 4 Nr. 3 UWG und § 5 Abs. 1 UWG

die Entscheidung des BGH erging zum Formular der Neue Branchenbuch AG aus dem Jahr 2008. Damals hatte die Neue Branchenbuch AG noch über dem Korrekturfeld den Hinweis "Preis p.M. € 89,00" angegeben. Dieser Hinweis fehlte ja in den späteren Formularen auch noch, so dass die Entscheidung ohne Weiteres auch auf diese Formulare "um so mehr" Anwendung finden dürfte. Nach Auffassung von RA Lankes darf für die Beurteilung der Irreführung in wettbewerbsrechtlicher Sicht (auf der die Entscheidung beruht) nichts anderes gelten als im Hinblick auf § 123 BGB.

 

Der Leitsatz lautet:

 

"Ein  formularmäßig  aufgemachtes  Angebotsschreiben  für  einen  Eintrag  in  ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Un-
terzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisie-
rung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsver-
hältnisses  vorgenommen,  verstößt  gegen  das  Verschleierungsverbot  des  § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.


BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10

 

Die Entscheidung im Volltext ist hier zu finden:

juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py

 

 

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