die Entscheidung des BGH erging zum Formular der Neue Branchenbuch AG aus dem Jahr 2008. Damals hatte die Neue Branchenbuch AG noch über dem Korrekturfeld den Hinweis "Preis p.M. € 89,00" angegeben. Dieser Hinweis fehlte ja in den späteren Formularen auch noch, so dass die Entscheidung ohne Weiteres auch auf diese Formulare "um so mehr" Anwendung finden dürfte. Nach Auffassung von RA Lankes darf für die Beurteilung der Irreführung in wettbewerbsrechtlicher Sicht (auf der die Entscheidung beruht) nichts anderes gelten als im Hinblick auf § 123 BGB.
Der Leitsatz lautet:
"Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Un-
terzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisie-
rung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsver-
hältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.
BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10
Die Entscheidung im Volltext ist hier zu finden:
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